Nur in Ausnahmefällen sind Reinigungskräfte bei Hygieneschulungen von Zahnarztpraxen mit anwesend. Das liegt natürlich auch an der Tatsache, dass sie oft nicht direkt in der Praxis angestellt sind, sondern bei einem externen Dienstleister. Dann verlassen sich die Praxisinhaber darauf, dass der eigentliche Arbeitgeber seine Arbeitnehmer umfassend informiert – natürlich auch was die Besonderheiten beim Putzen in Zahnarztpraxen betrifft, wie etwa die Notwendigkeit der Handdesinfektion vor und nach dem Arbeiten in der Praxis. Die Verantwortung eines Praxisinhabers gegenüber seinen Mitarbeitern schließt auch die Reinigungskräfte mit ein. Diese müssen über mögliche Gefahren informiert sein. Dieser Nachweis sollte von der Putzkraft selbst oder ihrem Arbeitgeber auch schriftlich erbracht werden. Die TRBA 250 (Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege) geht auf die Beauftragung von Fremdfirmen in Kapitel 9 im Detail ein.
Bekannt ist, dass in einigen Kammerbezirken bei einer Praxisbegehung auch darauf geachtet wird, dass Arbeitsanweisungen für die Reinigungskräfte im QM-Handbuch enthalten sind. Auch entsprechende Schulungsnachweise werden kontrolliert. Deshalb der Hinweis: Die Reinigungskräfte bei Hygieneschulungen nicht vergessen und die Teilnahme an diesen Schulungen auch schriftlich festhalten.
Worauf müssen Reinigungskräfte in der Zahnarztpraxis eigentlich genau achten?
Zum einen geht es um das Thema Abfall. Generell sollten keine spitzen Gegenstände im Hausmüll landen, sondern in speziell dafür vorgesehenen Containern. Die Reinigungskraft sollte bei der Müllentsorgung sowie auch während der gesamten Arbeit in der Praxis eine persönliche Schutzausrüstung tragen. Dazu gehören eine wasserdichte Schürze und Schutz- bzw. Putzhandschuhe. Die Trennung des Abfalls erfolgt entweder durch das Praxispersonal oder durch die Reinigungskraft, die dann entsprechend eingewiesen sein muss (schriftlich mit Arbeitseinweisung).
Zu den Aufgaben der Reinigungskraft gehört auch die Oberflächenreinigung, insbesondere der Fußböden. Diese sollten mindestens einmal täglich oder bei sichtbarer Kontamination gereinigt werden. Dabei ist auf die Materialverträglichkeit zu achten. Es empfiehlt sich ein spezielles Reinigungs- und Desinfektionsmittel (etwa » FD 312 von Dürr Dental), damit die Oberflächen und Versiegelungen nicht beschädigt werden. Außerdem sollte der Fußboden regelmäßig mit klarem Wasser oder einem Spezialreiniger (z.B. » FD 370) gewischt werden, um die durch Reinigungsmittel entstandene klebrige Schicht zu entfernen.
Behandlungseinheiten sind Medizinprodukte und sollten nicht von den Reinigungskräften gereinigt werden. Gleiches gilt für die Instrumentenaufbereitung, für die das entsprechend ausgebildete Praxispersonal zuständig ist. In den Behandlungsräumen sollten deshalb nur die Fenster und der Boden für die Reinigungskraft ein Thema sein.
Auf keinen Fall sollten Putzmittel über das Mundspülbecken der Behandlungseinheit entsorgt werden. Daher sollten die Reinigungskräfte darauf aufmerksam gemacht werden, dass schäumender Universalreiniger schädlich für das Absaugsystem ist.
Stattdessen müssen die Praxen ein spezielles Waschbecken für die Entsorgung der Putzmittel vorhalten. Dieses könnte etwa im Putzraum stehen, der den Reinigungskräften im besten Fall auch für die Lagerung ihrer Ausrüstung und Materialien zur Verfügung steht.
Die für die Zahnarztpraxis tätige Reinigungskraft sollte in die Hygienevorschriften für ihre Tätigkeit ebenso eingewiesen sein wie der Rest des Praxisteams.