DÜRR DENTAL SE

Einkaufs- und Auftragsbedingungen

Einkaufs- und Auftragsbedingungen der DÜRR DENTAL SE

Stand 05/2022

1.1 Wir kaufen und bestellen ausschließlich zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Auftragnehmer“). Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“ und „Leistung“), ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die „Ware“ und „Leistung“ selbst herstellt/erstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433 ff., 650 BGB). Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers vorbehaltlos annehmen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer. Maßgeblich ist die bei Abschluss des jeweiligen Geschäfts geltende Fassung. Vertragliche Vereinbarungen zwischen uns und dem Auftragnehmer sind schriftlich festzuhalten.

1.2 Maßgebend für unsere Bestellung ist unser schriftlicher Auftrag; mündlich erteilte Bestellungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Jeder Auftrag ist uns auf einer Kopie unserer Bestellung unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen zu bestätigen und auf Abweichungen gegenüber unserer Bestellung ausdrücklich hinzuweisen. Dabei ist unsere Bestellnummer und die DÜRR-Artikelnummer mit Version genau anzugeben. Wir können jederzeit Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen, es sei denn die Änderungen sind für den Auftragnehmer unzumutbar. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln.

1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Einkaufsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2.1 Der Auftragnehmer hat alle am Ort der Leistungserbringung einschlägigen Gesetze und Vorschriften einzuhalten, insbesondere des Datenschutz-, Umwelt-, Arbeits- (einschließlich Mindestlohnbestimmungen), Arbeitssicherheits-, Aufenthalts-, Einwanderungs-, Sozialversicherungs- und Steuerrechts. Dasselbe gilt für den Bestimmungsort der Lieferung oder Leistung, wenn dieser dem Auftragnehmer bekannt ist.

2.2 Der Auftragnehmer hat alle von Rechts wegen erforderlichen Anzeigen abzugeben, alle Steuern, Zölle und Gebühren zu bezahlen und alle Genehmigungen, Lizenzen und Zulassungen einzuholen.

2.3 Bei Verdacht auf Verstöße können wir vom Auftragnehmer Auskunft einschließlich Unterlagen und sonstigen Nachweisen verlangen.

3.1 Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, so sind die vertraglich vereinbarten Preise – auch bei Sukzessivlieferungsverträgen – Festpreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, frei der von uns angegebenen Empfangsstelle und einschließlich transportsicherer Verpackung, Transportversicherung und sonstiger Nebenkosten und Spesen.

3.2 Ist der Bestimmungsort in unserer Bestellung nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung/Leistung an unseren Firmensitz in 74321 Bietigheim-Bissingen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

4.1 Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

4.2 Die vereinbarten Liefer-/Leistungstermine bzw. Liefer-/Leistungsfristen sind verbindlich. Die Liefer-/Leistungsfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfristen bzw. -termine ist der Eingang der Lieferung oder Leistung bei der von uns angegebenen Empfangsstelle. Falls Verzögerungen bei der Auftragsausführung zu erwarten sind, hat der Auftragnehmer uns diese – unabhängig von der Ursache der Verzögerung – unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen.

4.3 Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Zudem haben wir das Recht, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche eine Vertragsstrafe von 1 % des Auftragswertes pro angefangene Kalenderwoche, insgesamt höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes, zu verlangen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe gemäß § 341 BGB kann von uns noch bis zur Schlusszahlung auf das zugrundeliegende Vertragsverhältnis, bei Rahmen- oder Dauerverträgen bis zum Ende des Liefer-/Leistungsjahres gemacht werden. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

5.2 Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Auftragnehmer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Auftragnehmer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

6.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die zu liefernden Gegenstände und Leistungen den von uns genehmigten Mustern, den einschlägigen Normen (DIN-Normen, EG-Normen) sowie sämtlichen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Dasselbe gilt für die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers enthaltenen Leistungsdaten und sonstigen Eigenschaften. Ebenso steht der Auftragnehmer dafür ein, dass Maße, Gewichte, Anfertigungen auf Grund von Zeichnungen dem Inhalt der Bestellungen entsprechen.

6.2 Der Auftragnehmer hat die Qualität seiner Erzeugnisse und Leistungen ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und uns auf Verbesserungen und technische Optimierungen hinzuweisen.

6.3 Der Auftragnehmer hat ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem zu installieren und aufrechtzuerhalten. Er erstellt Aufzeichnungen insbesondere zu Qualitätsprüfungen und stellt uns diese auf unser Verlangen zur Verfügung.

6.4 Der Auftragnehmer erteilt hiermit sein Einverständnis für die Durchführung von Qualitätsaudits durch uns und/oder unsere Kunden. Wir oder unser Kunde darf Qualitätsaudits durch sachkundige Dritte durchführen.

7.1 Soweit gesetzlich einschlägig und soweit nicht eine Abnahme des Leistungsgegenstands vorgesehen ist, beträgt die Untersuchungs- und Rügefrist (§§ 377 Abs. 1, 381 Abs. 2 HGB) für bei der Lieferung offen zu Tage tretende Mängel zwei Wochen ab Eingang der Ware bei der Empfangsstelle. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich dabei auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Kann ein Mangel erst durch eine besondere Untersuchung oder Erprobung festgestellt werden oder handelt es sich um einen versteckten Mangel, beträgt die Frist zwei Wochen ab Entdeckung des Mangels. Ist im Einzelfall eine längere Frist angemessen, so gilt diese.

7.2 Soweit wir dem Auftragnehmer Pläne, Zeichnungen, Material oder Zubehör zur Verfügung stellen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit und die Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. Erhebt der Auftragnehmer keine Einwendungen, ist er auch insoweit uneingeschränkt gewährleistungspflichtig.

7.3 Soweit die Lieferungen/Leistungen mangelhaft sind, haben wir alle vertraglichen und gesetzlichen Mängel- und Schadensersatzansprüche, die durch den Auftragnehmer in keiner Weise beschränkt werden dürfen.

7.4 Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der vorstehenden Regelungen zu unserer Untersuchungs- und Rügefrist gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache/Leistung (Ersatzlieferung/-leistung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

7.5 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

7.6 Die Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche beträgt – soweit keine längeren gesetzlichen Fristen gegeben sind – 36 Monate ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 36-monatige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

8.1 Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Auftragnehmer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

8.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Auftragnehmer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

8.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

9.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind uns Rechnungen in zweifacher Ausfertigung – das Duplikat ist als solches zu kennzeichnen – gesondert für jede Lieferung oder Leistung zuzustellen. Rechnungen dürfen nicht der Sendung beigefügt sein.

9.2 Die Zahlung erfolgt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, unter Vorbehalt der Richtigkeit der Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Frist läuft von dem Zeitpunkt an, in dem sowohl eine prüffähige Rechnung als auch die Ware bei uns eingegangen bzw. Leistungen erbracht sind. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

9.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen; bei Mängelrügen sind wir berechtigt, die Zahlung der Rechnung in angemessener Höhe bis zur vollständigen Klärung zurückzustellen und nach dieser Zeit noch Skontoabzug vorzunehmen.

9.4 Von uns zu leistende Anzahlungen sind auf unser Verlangen vom Auftragnehmer durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft abzusichern.

9.5 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

9.6 Das Recht des Auftragnehmers zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche sind von uns unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder anerkannt.

10.1 Der Auftragnehmer ist für die Dauer von 10 Jahren ab Beendigung des Serienlieferverhältnisses auf unser Verlangen verpflichtet, weitere Teile/Ersatzteile zu liefern. Zur Sicherstellung dieser Verpflichtung wird der Auftragnehmer, die zur Herstellung des Liefergegenstandes notwendigen Werkzeuge und andere Vorrichtungen für diesen Zeitraum vorhalten, sorgfältig lagern und versichern.

10.2 Unterauftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten.

11.1 Ist der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

11.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Auftragnehmer Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

11.3 Werden wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen, hat der Auftragnehmer uns den hieraus entstandenen Schaden (einschließlich der Kosten einer notwendigen Rückrufaktion) zu ersetzen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat.

12.1 Materialbeistellungen bleiben unser Eigentum und sind vom Auftragnehmer getrennt zu lagern und nur für unsere Bestellung zu verwenden. Für Beschädigungen oder Verlust haftet der Auftragnehmer. Die beigestellten Teile sind sämtlich von ihm gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.

12.2 Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) des beigestellten Materials erfolgt in unserem Auftrag. Wir werden in jedem Fall Eigentümer der neu entstandenen Sachen. Bei Mitverarbeitung fremden Materials erwerben wir Miteigentum. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

12.3 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

13.1 Alle Gegenstände, Muster, Zeichnungen, Pläne, Modelle, Werkzeuge, Technische Anweisungen, die dem Auftragnehmer übergeben wurden, bleiben unser Eigentum, alle Urheberrechte hieran behalten wir uns vor. Der Auftragnehmer hat solche Gegenstände geheim zu halten und uns auf jederzeitiges Verlangen kostenlos herauszugeben. Die Weitergabe an Dritte oder die Verwendung für eigene Zwecke ist unzulässig.

13.2 Werden für unseren Auftrag vom Auftragnehmer Werkzeuge, Formen oder ähnliche Hilfsmittel auf unsere Kosten gefertigt, so gehen diese in unser Eigentum über und werden vom Auftragnehmer kostenlos und sachgemäß für uns verwahrt.

13.3 Formen, Werkzeuge und ähnliche Hilfsmittel gemäß vorstehender Ziffer sowie die damit hergestellten Waren dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder an Dritte weitergegeben noch für diese oder für eigene Zwecke des Auftragnehmers benützt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern und uns auf jederzeitiges Verlangen kostenlos herauszugeben. Diese Pflichten gelten mit Ausnahme der Herausgabepflicht auch, soweit die Werkzeuge ausnahmsweise im Eigentum des Auftragnehmers verbleiben sollen.

13.4 Gehören zum Leistungsumfang des Auftragnehmers Konstruktionen, Entwicklungen, Entwürfe oder ähnliche Leistungen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle Ergebnisse, insbesondere Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Dokumentation, Nutzerhandbücher etc. an uns zu übergeben.

13.5 Bei Entwicklung von Software gehören zum Leistungsumfang insbesondere die Lieferung der Software in Quell- und Objektprogrammform und der Dokumentation der Programmentwicklung und -anwendung; dies gilt auch für spätere Aktualisierungen im Rahmen eines Wartungsvertrages.

13.6 Entstehen im Zusammenhang mit der Bestellung Verbesserungen beim Auftragnehmer, so haben wir ein kostenloses nicht ausschließliches Benutzungsrecht zur gewerblichen Verwertung der Verbesserung und etwaiger Schutzrechte daran.

Der Auftragnehmer übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen die ausschließliche Haftung gegenüber Dritten wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft, den USA oder Kanada sowie in Ländern, in denen Schutzrechte mit demselben Gegenstand wie in einem der vorgenannten Länder bestehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

15.1 Der Auftragnehmer hat die durch die Zusammenarbeit erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, nicht ohne unsere schriftliche Erlaubnis an Dritte weiterzugeben und auch nicht unberechtigt für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen.

15.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit sie sich auf solche Informationen bezieht, die bereits allgemein zugänglich waren, als der Auftragnehmer sie erhalten hat, oder die während der Geltung dieser Bedingungen allgemein zugänglich werden, ohne dass dies auf eine Vertragsverletzung des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass diese Informationen ihm bereits vorab bekannt waren.

15.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von drei Jahren über die Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien hinaus.

16.1 Soweit der Auftragnehmer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist unser Firmensitz in 74321 Bietigheim-Bissingen als ausschließlicher – auch internationaler –Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

16.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts. Insbesondere die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

17.1 Änderungen dieser Einkaufsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.

17.2 Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.