DÜRR DENTAL SE
Software: Allgemeine Lizenz- und Geschäftsbedingungen (ALGB)
Software: Allgemeine Lizenz- und Geschäftsbedingungen (ALGB)
DÜRR DENTAL SE
Die allgemeinen Lizenz- und Geschäftsbedingungen (ALGB) für VistaSoft finden Sie hier:
Softwareüberlassungsvertrag - End User Licensing Agreement (EULA)
zwischen Dürr Dental SE, Höpfigheimer Str. 17, D - 74321 Bietigheim-Bissingen
und Ihnen als Anwender
§1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand sind die Dürr Dental DBSWIN Software, Treiber sowie Schnittstellen mit allen zugehörigen Programmkomponenten („Software“).
(2) Die Dürr Dental SE räumt dem Anwender das Nutzungsrecht an der rechtmäßig erworbenen Software für die Dauer dieser Vereinbarung und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein. Die Software ist urheberrechtlich geschützt (§§ 69 a ff UrhG).
(3) Die Ziffern 5 und 6 (Gewährleistung und Haftung) gelten nicht, wenn der Anwender die Software nicht direkt von der Dürr Dental SE erwirbt, sondern beispielsweise über den Dental Fachhandel bezieht. In diesem Fall können Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Anwenders nur gegenüber dem unmittelbaren Verkäufer geltend gemacht werden.
(4) Gesetzliche Ansprüche gegen die Dürr Dental SE nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben, sofern begründet, voll umfänglich bestehen und sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
(5) Die Software wird von der Dürr Dental SE durch Updates (Aktualisierungen) und Upgrades (Weiterentwicklungen und Funktionserweiterungen) gepflegt und mit neuen Spezifikationen versehen. Die Regelungen dieses Vertrages gelten auch für künftige Updates und Upgrades.
§2 Wirksamkeit des Vertrages
Dieser Vertrag wird wirksam,
a) wenn im Fall des Erwerbs der Software auf einem Datenträger der Anwender diese Vertragsbestimmungen akzeptiert, indem er bei der Installation der Software die Schaltfläche „Akzeptieren“ durch Anklicken bestätigt, oder
b) wenn im Fall des Erwerbs des Vertragsgegenstandes als Downloadprodukt (Webversion) diese Vertragsbestimmungen vom Anwender akzeptiert worden sind, indem der Anwender vor dem Download die Schaltfläche „Akzeptieren“ durch Anklicken bestätigt hat.
§3 Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz, Rekompilierung und Programmänderungen
(1) Der Anwender darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms erforderlich ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
(2) Der Anwender ist zur Vervielfältigung der Software im Rahmen des vom Anwender genutzten Praxisnetzwerkes berechtigt, soweit der Anwender für die jeweiligen Einzelarbeitsplätze Lizenzen (z.B. DICOM) erworben hat.
(3) Der Anwender darf eine Vervielfältigung der Software zu Sicherungszwecken vornehmen. Er darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherheitskopie anfertigen und aufbewahren. Die Sicherheitskopie ist als solche zu kennzeichnen.
(4) Über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker zählt, darf der Anwender nicht anfertigen.
(5) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
(6) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung ist unzulässig, wenn nicht die Voraussetzungen des § 69 e UrhG vorliegen. Urhebervermerke, Seriennummern oder sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen vom Anwender nicht entfernt oder verändert werden.
§4 Weiterveräußerung und Weitervermietung
(1) Der Anwender darf die Software einschließlich der Dokumentation an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt, der Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Vor Weitergabe der Software muss der Anwender diese Vertragsbedingungen dem Dritten zur Kenntnisnahme vorlegen.
(2) Im Fall der Weitergabe muss der Anwender dem Dritten sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandene Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Mit der Weitergabe erlischt das Recht des Anwenders zur Programmnutzung.
§5 Gewährleistung
(1) Mängel der gelieferten Software einschließlich der Dokumentation werden von der Dürr Dental SE innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab erster Benutzung der Software nach schriftlicher Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl der Dürr Dental SE durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Ist die Dürr Dental SE zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über eine vom Anwender gesetzte angemessene Frist hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, ist der Anwender berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn der Dürr Dental SE hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, insbesondere wenn die Nachbesserung bereits zweimal erfolglos geblieben ist. Unberührt bleibt das Recht des Anwenders, Schadenersatz gemäß § 437 BGB zu verlangen.
(3) Dem Anwender ist bekannt, dass Softwareprodukte generell nicht fehlerfrei erstellt werden können. Ein Mangel der gelieferten Software liegt vor diesem Hintergrund nur dann vor, wenn Fehler den Wert oder die Tauglichkeit der Software zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern.
(4) Dem Anwender ist bekannt, dass es sich bei der Software um ein komplexes IT-Produkt handelt, dessen Installation, Updates/Upgrades und dessen Abstimmung mit der individuellen EDV-Umgebung des Anwenders Vorkenntnisse verlangen. Installation, Updates/Upgrades und Abstimmung der Software mit der EDV-Umgebung des Anwenders sollen daher nur durch fachkundige Personen ausgeführt werden, idealerweise durch geschultes Personal des Dental-Fachhandels bzw. der IT-Branche. Für Mängel und Schäden, die auf unsachgemäßen Umgang mit der Software bei Installation, Update/Upgrades und im laufenden Betrieb zurückgehen, übernimmt die Dürr Dental SE keine Haftung. Dies gilt gleichermaßen für Mängel und Schäden, die darauf zurückgehen, dass die vom Anwender eingesetzte Hard- und Softwareumgebung (Betriebssystem) nicht den von der Dürr Dental SE für die Software jeweils festgesetzten Mindestanforderungen entspricht.
§6 Haftung
(1) Die Ansprüche des Anwenders auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach dieser Bestimmung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Dürr Dental AG unbeschränkt.
(3) Für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Dürr Dental SE entstehen, haftet die Dürr Dental SE unbeschränkt. Für Schäden, die durch leicht fahrlässiges Verhalten entstehen, haftet die Dürr Dental SE nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (vertragswesentliche Pflicht). Eine solche vertragswesentliche Pflicht liegt immer dann vor, wenn die Pflicht die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen soll bzw. der Anwender auf die Einhaltung dieser Pflicht regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung der Dürr Dental SE auf Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Laufe einer Softwareüberlassung bzw. bei Wartungs- und Servicearbeiten (Ziff. 9) typischerweise gerechnet werden muss.
(4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahren entsprechender Anfertigung von Sicherheitskopien eingetreten wäre.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der Dürr Dental SE.
§7 Eigentumsvorbehalt
Die Dürr Dental SE behält sich das Eigentum an der Software bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Anwender vor.
§8 Dauer des Vertrages
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Das Recht des Anwenders, die Software und die Dokumentation zu nutzen, erlischt, wenn der Anwender die in diesem Vertrag festgelegten Nutzungsbedingungen in erheblicher Art und Weise verletzt, insbesondere wenn er gegen die Verwendungs- und Weitergabevorschriften der Ziffern 3 und 4 verstößt, und die Dürr Dental SE diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigt. In diesem Fall ist der Anwender verpflichtet, sämtliche Datenträger und Kopien der Datenträger zurückzugeben und alle Kopien der Software zu löschen.
§9 Demo-Versionen
(1) Die Dürr Dental SE räumt dem Anwender die Möglichkeit ein, nutzungsbeschränkte Versionen der Software („Demo-Versionen“) kostenfrei zu nutzen, um die Software zu testen. Der Anwender kann von der Demoversion der Software auf die Vollversion wechseln, indem er die Vollversion bei gleichzeitiger Registrierung freischaltet. Für die Freischaltung fallen die regulären Kosten für den Erwerb der Software gegenüber der Dürr Dental SE bzw. gegenüber dem jeweiligen Verkäufer an.
(2) Die Dürr Dental SE übernimmt für Demo-Versionen keine Gewährleistung. Die Haftung der Dürr Dental SE für den Einsatz von Demo-Versionen beim Anwender ist auf die in Ziff. 6 Abs. 2 und 3 genannten Ansprüche beschränkt. Eine weitergehende Haftung der Dürr Dental SE ist ausgeschlossen.
§10 Wartungs- und Servicearbeiten von Dürr Dental, insbesondere Fernwartung
Nimmt die Dürr Dental SE auf Wunsch des Anwenders Wartungs- und /oder Servicearbeiten an der auf der Hardware des Anwenders installierten Software vor (nachfolgend „Arbeiten“), gelten folgende Bestimmungen für diese Arbeiten:
(1) Die Preise für die Arbeiten richten sich nach der jeweils aktuellen Preisliste der Dürr Dental SE. Rechnungen der Dürr Dental SE sind spätestens zwei Wochen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gewährleistungsarbeiten der Dürr Dental SE gemäß Ziff. 5 sind nicht vergütungspflichtig.
(2) Die Haftung der Dürr Dental SE für die Arbeiten richtet sich nach Ziff. 6.
(3) Der Anwender ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten der Dürr Dental SE eine Datensicherung anzulegen, die die vollständige Wiederherstellung der Daten des Anwenders in vertretbarer Zeit ermöglicht.
(4) Erfolgen die Arbeiten über ein Datenfernübertragungssystem ohne körperlichen Kontakt zur Hardware des Anwenders (nachfolgend „Fernwartung“), trägt der Anwender die Verantwortung für die Installation der Fernwartungssoftware des Drittherstellers auf seiner Hardware, insbesondere die Verantwortung für die Einhaltung der Lizenzbestimmungen der Fernwartungssoftware. Der Anwender trägt ferner die Verantwortung für die erforderliche Anknüpfung seiner Hard- und Software an das Datenfernübertragungssystem. Die Dürr Dental SE haftet nicht für Schäden, die aus von Dürr Dental nicht zu vertretenden Störungen des Datenfernübertragungssystems oder aus unberechtigten Zugriffen Dritter auf die Hard- und Software des Anwenders entstehen.
§11 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen, Ergänzungen und Konkretisierungen dieser Vertragsbedingungen sowie Zusicherungen und Garantien bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
(2) Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht.
(3) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel tritt eine Bestimmung, die der Regelungsabsicht der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt
(4) Auf das Vertragsverhältnis zum Anwender findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(5) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zum Anwender ist – sofern der Anwender Kaufmann ist – nach Wahl der Dürr Dental SE der Gerichtstand der Dürr Dental SE oder der Gerichtstand des Anwenders.
Die Software Datenschutzerklärung finden Sie hier:
Software Datenschutzerklärung
Softwareüberlassungsvertrag - End User Licensing Agreement (EULA)
zwischen Dürr Dental SE, Höpfigheimer Str. 17, D - 74321 Bietigheim-Bissingen
und Ihnen als Anwender
§1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Dürr Dental VistaEasy View Software, mit allen zugehörigen Programmkomponenten („Software“).
(2) Die Dürr Dental SE räumt dem Anwender das Nutzungsrecht an der rechtmäßig erworbenen Software für die Dauer dieser Vereinbarung und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein. Die Software ist urheberrechtlich geschützt (§§ 69 a ff UrhG).
(3) Die Ziffern 5 und 6 (Gewährleistung und Haftung) gelten nicht, wenn der Anwender die Software nicht direkt von der Dürr Dental SE erwirbt, sondern beispielsweise über den Dental Fachhandel bezieht. In diesem Fall können Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Anwenders nur gegenüber dem unmittelbaren Verkäufer geltend gemacht werden.
(4) Gesetzliche Ansprüche gegen die Dürr Dental SE nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben, sofern begründet, voll umfänglich bestehen und sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
(5) Die Software wird von der Dürr Dental SE durch Updates (Aktualisierungen) und Upgrades (Weiterentwicklungen und Funktionserweiterungen) gepflegt und mit neuen Spezifikationen versehen. Die Regelungen dieses Vertrages gelten auch für künftige Updates und Upgrades.
§2 Wirksamkeit des Vertrages
Dieser Vertrag wird wirksam,
a) wenn im Fall des Erwerbs der Software auf einem Datenträger der Anwender diese Vertragsbestimmungen akzeptiert, indem er bei der Installation der Software die Schaltfläche „Akzeptieren“ durch Anklicken bestätigt, oder
b) wenn im Fall des Erwerbs des Vertragsgegenstandes als Downloadprodukt (Webversion) diese Vertragsbestimmungen vom Anwender akzeptiert worden sind, indem der Anwender vor dem Download die Schaltfläche „Akzeptieren“ durch Anklicken bestätigt hat.
§3 Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz, Rekompilierung und Programmänderungen
(1) Der Anwender darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms erforderlich ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
(2) Der Anwender ist zur Vervielfältigung der Software im Rahmen des vom Anwender genutzten Praxisnetzwerkes berechtigt, soweit der Anwender für die jeweiligen Einzelarbeitsplätze Lizenzen erworben hat.
(3) Der Anwender darf eine Vervielfältigung der Software zu Sicherungszwecken vornehmen. Er darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherheitskopie anfertigen und aufbewahren. Die Sicherheitskopie ist als solche zu kennzeichnen.
(4) Über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker zählt, darf der Anwender nicht anfertigen.
(5) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
(6) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Rekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung ist unzulässig, wenn nicht die Voraussetzungen des § 69 e UrhG vorliegen. Urhebervermerke, Seriennummern oder sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen vom Anwender nicht entfernt oder verändert werden.
§4 Weiterveräußerung und Weitervermietung
(1) Der Anwender darf die Software einschließlich der Dokumentation an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt, der Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Vor Weitergabe der Software muss der Anwender diese Vertragsbedingungen dem Dritten zur Kenntnisnahme vorlegen.
(2) Im Fall der Weitergabe muss der Anwender dem Dritten sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandene Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Mit der Weitergabe erlischt das Recht des Anwenders zur Programmnutzung.
§5 Gewährleistung
(1) Mängel der gelieferten Software einschließlich der Dokumentation werden von der Dürr Dental SE innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab erster Benutzung der Software nach schriftlicher Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl der Dürr Dental SE durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Ist die Dürr Dental SE zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über eine vom Anwender gesetzte angemessene Frist hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, ist der Anwender berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn der Dürr Dental SE hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, insbesondere wenn die Nachbesserung bereits zweimal erfolglos geblieben ist. Unberührt bleibt das Recht des Anwenders, Schadenersatz gemäß § 437 BGB zu verlangen
(3) Dem Anwender ist bekannt, dass Softwareprodukte generell nicht fehlerfrei erstellt werden können. Ein Mangel der gelieferten Software liegt vor diesem Hintergrund nur dann vor, wenn Fehler den Wert oder die Tauglichkeit der Software zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern.
(4) Dem Anwender ist bekannt, dass es sich bei der Software um ein komplexes IT-Produkt handelt, dessen Installation, Updates/Upgrades und dessen Abstimmung mit der individuellen EDV-Umgebung des Anwenders Vorkenntnisse verlangen. Installation, Updates/Upgrades und Abstimmung der Software mit der EDV-Umgebung des Anwenders sollen daher nur durch fachkundige Personen ausgeführt werden, idealerweise durch geschultes Personal des Dental-Fachhandels bzw. der IT-Branche. Für Mängel und Schäden, die auf unsachgemäßen Umgang mit der Software bei Installation, Update/Upgrades und im laufenden Betrieb zurückgehen, übernimmt die Dürr Dental SE keine Haftung. Dies gilt gleichermaßen für Mängel und Schäden, die darauf zurückgehen, dass die vom Anwender eingesetzte Hard- und Softwareumgebung (Betriebssystem) nicht den von der Dürr Dental SE für die Software jeweils festgesetzten Mindestanforderungen entspricht.
§6 Haftung
(1) Die Ansprüche des Anwenders auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach dieser Bestimmung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Dürr Dental AG unbeschränkt.
(3) Für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Dürr Dental SE entstehen, haftet die Dürr Dental SE unbeschränkt. Für Schäden, die durch leicht fahrlässiges Verhalten entstehen, haftet die Dürr Dental SE nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (vertragswesentliche Pflicht). Eine solche vertragswesentliche Pflicht liegt immer dann vor, wenn die Pflicht die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen soll bzw. der Anwender auf die Einhaltung dieser Pflicht regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung der Dürr Dental SE auf Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Laufe einer Softwareüberlassung bzw. bei Wartungs- und Servicearbeiten (Ziff. 9) typischerweise gerechnet werden muss.
(4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahren entsprechender Anfertigung von Sicherheitskopien eingetreten wäre.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der Dürr Dental SE.
§7 Eigentumsvorbehalt
Die Dürr Dental SE behält sich das Eigentum an der Software bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Anwender vor.
§8 Dauer des Vertrages
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.
(2) Das Recht des Anwenders, die Software und die Dokumentation zu nutzen, erlischt, wenn der Anwender die in diesem Vertrag festgelegten Nutzungsbedingungen in erheblicher Art und Weise verletzt, insbesondere wenn er gegen die Verwendungs- und Weitergabevorschriften der Ziffern 3 und 4 verstößt, und die Dürr Dental SE diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigt. In diesem Fall ist der Anwender verpflichtet, sämtliche Datenträger und Kopien der Datenträger zurückzugeben und alle Kopien der Software zu löschen.
§9 Wartungs- und Servicearbeiten von Dürr Dental, insbesondere Fernwartung
Nimmt die Dürr Dental SE auf Wunsch des Anwenders Wartungs- und /oder Servicearbeiten an der auf der Hardware des Anwenders installierten Software vor (nachfolgend „Arbeiten“), gelten folgende Bestimmungen für diese Arbeiten:
(1) Die Preise für die Arbeiten richten sich nach der jeweils aktuellen Preisliste der Dürr Dental SE. Rechnungen der Dürr Dental SE sind spätestens zwei Wochen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Gewährleistungsarbeiten der Dürr Dental SE gemäß Ziff. 5 sind nicht vergütungspflichtig.
(2) Die Haftung der Dürr Dental SE für die Arbeiten richtet sich nach Ziff. 6.
(3) Der Anwender ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten der Dürr Dental SE eine Datensicherung anzulegen, die die vollständige Wiederherstellung der Daten des Anwenders in vertretbarer Zeit ermöglicht.
(4) Erfolgen die Arbeiten über ein Datenfernübertragungssystem ohne körperlichen Kontakt zur Hardware des Anwenders (nachfolgend „Fernwartung“), trägt der Anwender die Verantwortung für die Installation der Fernwartungssoftware des Drittherstellers auf seiner Hardware, insbesondere die Verantwortung für die Einhaltung der Lizenzbestimmungen der Fernwartungssoftware. Der Anwender trägt ferner die Verantwortung für die erforderliche Anknüpfung seiner Hard- und Software an das Datenfernübertragungssystem. Die Dürr Dental SE haftet nicht für Schäden, die aus von Dürr Dental nicht zu vertretenden Störungen des Datenfernübertragungssystems oder aus unberechtigten Zugriffen Dritter auf die Hard- und Software des Anwenders entstehen.
§10 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen, Ergänzungen und Konkretisierungen dieser Vertragsbedingungen sowie Zusicherungen und Garantien bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
(2) Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht.
(3) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel tritt eine Bestimmung, die der Regelungsabsicht der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt
(4) Auf das Vertragsverhältnis zum Anwender findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(5) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zum Anwender ist – sofern der Anwender Kaufmann ist – nach Wahl der Dürr Dental SE der Gerichtstand der Dürr Dental SE oder der Gerichtstand des Anwenders.