§ 1 Geltungsbereich
Diese Nutzungsbedingungen regeln:
Die Bereitstellung und Nutzung von VistaSoft Monitor („VSM“).
Bei VistaSoft Monitor handelt es sich um eine cloudbasierte IoT Plattform in Kombination mit mindestens einer verbundenen Instanz der lokal installierten VSM Serverapplikation.
1. Die VSM Serverapplikation ist im selben lokalen Netzwerk mit den zu überwachenden Dürr Dental Produkten zu installieren und erfasst Betriebs- und Störungsdaten der Produkte zur Sicherung der Servicequalität.
2. Die Plattform, in Kombination mit der lokal installierten Software, ermöglicht es, servicerelevante Betriebsdaten von angeschlossenen, kompatiblen Produkten der Dürr Dental SE zentral zu erfassen und auszuleiten. Darüber hinaus können die Einstellungen kompatibler Produkte parametriert werden.
Der genaue Funktionsumfang sowie die Art der Nutzung richten sich nach diesen Nutzungsbedingungen.
§ 2 Einverständniserklärung
Durch die Nutzung von VistaSoft Monitor erklären Sie Ihr Einverständnis mit unseren Nutzungsbedingungen.
§ 3 Bereitstellung und Installation
1. Die Bereitstellung von servicerelevanten Produktinformationen erfolgt über die Messaging- (E-Mail) oder Webhook-Schnittstelle. Hierüber werden Geräteeigenschaften (Typenschild, Kunde, Standort) und Ereignisse des Equipments (Alarme, Warnungen, Informationen) übertragen.
2. Die Installation der VistaSoft Monitor Serverapplikation wird von dem Serviceteam des Nutzers geleistet.
§ 4 Leistungsumfang
1. Im Rahmen dieser Nutzungsvereinbarung verpflichtet sich der Anbieter dem Nutzer gegenüber, einen Zugang zur Web-basierten Benutzeroberfläche von VistaSoft Monitor einzuräumen. Die Nutzeroberfläche erlaubt die Verwaltung der Mitglieder und Benachrichtigungen. Zudem kann der Nutzer die Gerätedetails und Meldungshistorien einsehen und Einstellungen der Geräte anpassen. Bei diesem Zugang handelt es sich um einen geschützten Zugang in Form einer Email-Passwort-Kombination.
Der Nutzer nennt dem Anbieter die gewählte Email-Adresse, dem die zu servicierenden Geräte der Praxen zuzuordnen sind. Der Nutzer wird als „Servicepartner“ angelegt. Er kann daraufhin vom Kunden in der Benutzeroberfläche als „Servicepartner“ ausgewählt werden. Durch die aktive Auswahl und Einwilligung der Praxis erhält der Nutzer die genannten Serviceinfos.
2. Der Anbieter stellt gegenüber dem Nutzer den folgenden Leistungsumfang von VistaSoft Monitor bereit:
a. Der Anbieter stellt sicher, dass die lokale Serverapplikation von VistaSoft Monitor eine Datenübertragung vom Gerät zur IoT-Plattform erlaubt. Allerdings ist dies nur bei erfüllten Systemvoraussetzungen (siehe Gebrauchsanleitung) der Fall. Insofern wird aufgrund der Unkalkulierbarkeit der Internetstabilität und der Internetgeschwindigkeit keine Garantie hinsichtlich einer Übermittlungsgeschwindigkeit der Daten übernommen. Bei Installation der lokalen Serverapplikation durch den Nutzer bei seinem Endkunden muss ebenfalls auf die Erfüllung der Systemvoraussetzungen geachtet werden.
b. Die Bereitstellung der VSM Serverapplikation erfolgt als Installer-Datei über einen Downloadlink. Die Benutzeroberfläche der VistaSoft Monitor Plattform wird für das User- und Notification Management verwendet und ist browserbasiert. Sie lässt sich ohne Installation einer lokalen Applikation aufrufen und bedienen.
3. Der Nutzer verpflichtet sich hinsichtlich der Bereitstellung durch den Anbieter zu folgendem:
a. Bei Installation der Serverapplikation im lokalen Netzwerk des Endkunden müssen die Systemanforderungen erfüllt sein.
b. Nach Installation der Serverapplikation beim Endkunden ist durch den Endkunden der Servicepartner auszuwählen, welcher dem Nutzer entspricht.
c. Die Weitergabe und der Verkauf der erfassten Informationen an Dritte sind aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt. Die Weiterverarbeitung durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Anbieters möglich. Diese bedarf der Schriftform.
4. Weitere Mitwirkungspflichten des Nutzers:
a. Der Nutzer wird dem Anbieter alle zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen auf entsprechende Anfrage unverzüglich zur Verfügung stellen. Informationen, von denen der Nutzer erkennt oder erkennen muss, dass sie für die Erbringung der Leistungen von Bedeutung sind, wird der Nutzer dem Anbieter auch ohne Aufforderung übermitteln. Dies gilt insbesondere für vom Nutzer vorgenommene Änderungen an seinen technischen Anlagen, soweit diese Auswirkungen auf die zu erbringende Leistung haben könnten.
b. Die vom Nutzer durch den Anbieter erhaltenen Benutzernamen/Passwörter oder anderweitige Zugangsinformationen für den Zugriff auf VistaSoft Monitor sind geheim zu halten und nur im unbedingt erforderlichen Umfang an einen beschränkten Personenkreis weiterzugeben. Der Personenkreis ist über die Geheimhaltung der Zugangsinformationen schriftlich zu informieren. Der Nutzer wird ihm durch den Anbieter überlassene Standardpasswörter unverzüglich nach deren Übermittlung ändern. Erhält der Nutzer Kenntnis darüber, dass unbefugten Dritten die Passwörter bekannt sind bzw. bekannt sein könnten, hat der Nutzer den Anbieter unverzüglich darüber zu unterrichten. Ändert der Nutzer die Passwörter nicht oder teilt dem Anbieter einen Bruch der Vertraulichkeit der Passwörter nicht mit, trägt der Nutzer die uneingeschränkte rechtliche Verantwortung für den Passwortmissbrauch.
c. Der Nutzer hat dem Anbieter jede Änderung seiner Rechtsform, seiner Anschrift, Rufnummer oder Bankverbindung und grundlegende Änderungen seiner finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kosten, die durch eine schuldhafte Verzögerung der Übermittlung solcher Daten verursacht werden, hat der Nutzer gegenüber dem Anbieter zu erstatten.
d. Der Nutzer erbringt seine Mitwirkungspflichten gegenüber dem Anbieter unentgeltlich.
e. Diese Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Nutzers.
§ 5 Serviceangebot des Anbieters
1. Sollte es widererwarten zu Leistungsstörungen hinsichtlich des o.g. Leistungsumfangs kommen, wird der Anbieter dem Nutzer einen technischen Support („Service“) zur Verfügung stellen.
2. Der telefonische Service wird sich umgehend, im Rahmen der bekannten Ansprechzeiten der Hotline, der Leistungsstörung annehmen. Der Nutzer trägt dabei Gewähr dafür, eine aufkommende oder bestehende Leistungsstörung dem Service des Anbieters mitzuteilen. Diese Mitteilung wird der Nutzer so detailliert wie möglich verfassen, um eine schnelle und effiziente Behebung der Leistungsstörung zu ermöglichen. Erst nach einer entsprechenden Mitteilung ist es dem Service möglich, die Leistungsstörung zu beheben. Dabei besteht kein Anspruch auf eine Behebung der Leistungsstörung innerhalb eines gewissen Zeitrahmens. Dennoch versichert der Anbieter, die Behebung einer Leistungsstörung nicht schuldhaft zu verlangsamen. In diesem Bezug wird auch darauf hingewiesen, dass der telefonische Service nur innerhalb des folgenden Zeitrahmens erreichbar ist: Mo-Do von 08:00-17:30 Uhr (MESZ) und Fr von 08:00-16:30 Uhr (MESZ).
§ 6 Haftung
1. Der Anbieter haftet unbegrenzt in Fällen der ausdrücklichen und schriftlichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Sach- oder Vermögensschäden, sowie wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
3. Der Anbieter haftet im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur bei solchen vertragswesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut (so genannte Kardinalpflichten). Der Anbieter haftet hierbei jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Zudem ist die Haftung begrenzt auf die Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung des Anbieters.
4. Sofern die Anfertigung von Datensicherungen keine Leistung ist, die der Anbieter ausdrücklich übernommen hat, haftet dieser für den Verlust oder die Beschädigung von Daten und deren Wiederherstellung nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
§ 7 Leistungsstörungen
1. Der Anbieter wird etwaige Funktionsstörungen durch das o.g. Servicecenter innerhalb einer angemessenen Frist beheben, sofern die Funktionsstörung innerhalb des Verantwortungsbereiches des Anbieters liegt und dieser entsprechend darüber informiert wurde.
2. Der Nutzer ist verpflichtet dem Anbieter erkennbare Mängel oder Störungen unverzüglich schriftlich zu melden und den Anbieter in zumutbarem Umfang bei der Entstörung zu unterstützen.
3. Ergibt die Überprüfung einer Störungsmeldung, dass keine Störung von VistaSoft Monitor vorlag, hat der Nutzer dem Anbieter den für die Überprüfung der Störung entstandenen Aufwand zu ersetzen, wenn der Nutzer bei der Fehlersuche in zumutbarem Umfang hätte erkennen können, dass die Störung nicht vom Anbieter verursacht war.
4. Sofern durch den Anbieter bereitgestellte Software nicht mehr angeboten wird und auch der Support hierfür endet (End of Maintenance, End of Mainstream Support), wird der Anbieter den Nutzer hierüber informieren und ihm das Datum nennen, an dem der Support ausläuft. Der Anbieter wird den Nutzer insbesondere darüber informieren, dass keine Maßnahmen zur Anpassung der Software mehr erfolgen, insbesondere auch bei bestehenden Sicherheitslücken oder neuen Angriffsverfahren. Hieraus sich ergebende Kompatibilitäts- und Sicherheitsimplikationen sind daher durch den Nutzer zu verantworten.
5. Der Anbieter kann nicht dergestalt verpflichtet werden, dass durch bereitgestellte Sicherheitslösungen ein vollständiger Schutz der Infrastruktur des Nutzers erreicht wird. Der Anbieter verwendet bekannte bzw. bewährte Tools, die regelmäßig aktualisiert werden. Dennoch kann der Anbieter nicht ausschließen, dass z.B. ein neues Angriffsverfahren die Netze und die daran angeschlossenen Komponenten des Nutzers erreicht, bevor die Hersteller dieser Tools eine Aktualisierung herausgegeben haben, die dieses Angriffsverfahren erkennt. Dies liegt daran, dass zwischen dem Auftreten eines neuen Angriffsverfahrens und der Reaktion der Security-Software-Hersteller naturgemäß immer eine gewisse Zeitspanne liegt. Daher kann der Anbieter sich nicht im Hinblick auf die absolute Sicherheit der zu schützenden Infrastruktur verpflichten.
6. Der Anbieter kann VistaSoft Monitor jederzeit aussetzen, wenn dies erforderlich ist um:
- Wartungsarbeiten zur Aufrechterhaltung der Qualität von VistaSoft Monitor durchzuführen,
- einer behördlichen und/oder gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten,
- eine Verpflichtung zu erfüllen, bei derer Erfüllung der Anbieter durch den Nutzer behindert wird,
- eine Nutzung zu unterbinden, sofern diese offensichtlich rechtswidrig oder missbräuchlich ist.
§ 8 Lizenzrechte
1. Dem Nutzer wird an VistaSoft Monitor und ggf. nachträglichen Ergänzungen für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der vertragsgegenständlichen Software eingeräumt. Soweit Dritte den Nutzer hinsichtlich VistaSoft Monitor wegen Verletzung fremder Rechte in Anspruch nehmen, wird der Anbieter den Nutzer von derartigen Ansprüchen freistellen, wobei dem Anbieter die geeigneten Abwehrmaßnahmen, Vergleichsverhandlungen und die Führung eventueller Rechtsstreitigkeiten vorbehalten bleiben.
2. Der Nutzer wird gegen ihn geltend gemachte Ansprüche unverzüglich schriftlich dem Anbieter mitteilen und nur mit schriftlicher Genehmigung des Anbieters anerkennen. Der Nutzer ist verpflichtet, den Anbieter bei der Führung von Rechtsstreitigkeiten und Vergleichsverhandlungen angemessen zu unterstützen.
3. Sofern Software durch den Nutzer beigestellt wird, räumt der Nutzer dem Anbieter sämtliche für die Erreichung des Vertragszweckes erforderlichen Nutzungsrechte ein. Wird der Anbieter von Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit der durch den Nutzer bereitgestellten Software in Anspruch genommen, so ist der Nutzer verpflichtet, den Anbieter von diesen Ansprüchen freizustellen, es sei denn der Anbieter hat den Rechtsverstoß zu vertreten.
§ 9 Höhere Gewalt
1. Der Anbieter hat Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht zu vertreten.
2. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Streik, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen, Krieg, terroristische Anschläge, Pandemien, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z.B. durch Denial of Service Attacks) oder der unverschuldete Wegfall von Genehmigungen.
§ 10 Arbeitsergebnisse
Arbeitsergebnisse sind die bei der Nutzung von VSM entstandenen Entwicklungen und Ergebnisse, insbesondere Know-how, Erfindungen, urheberrechtlich geschützte Ergebnisse, Computerprogramme sowie Dokumentationen, Berichte, Verbesserungserfindungen, Technologien, Konzepte und Verfahren sowie Daten, Unterlagen, Materialien, Zeichnungen, Designs, Software, Prototypen, Muster. Arbeitsergebnisse stehen dem Anbieter zu, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Nicht Teil der Arbeitsergebnisse sind Quellcode und zentrale Software-Komponenten, also insbesondere die Plattform, mit denen die Software auf den zu entwickelnden Gateways und die Apps interagiert ist, sowie durch den Anbieter genutzte Funkprotokolle oder Teile davon. Erfindungen, Entwicklungen, gewerbliche Schutzrechte, Nutzungsrechte oder sonstige Rechte sind keine Arbeitsergebnisse und verbleiben ebenfalls bei dem Anbieter, wenn diese bereits vor Abschluss des jeweiligen Vertrages bestanden oder bei dem Anbieter unabhängig von den Entwicklungsleistungen entstehen. Rechte und Pflichten aus Open Source-Lizenzen bleiben unberührt.
§ 11 Sonstiges
1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Gerichtsstand ist Heilbronn.
3. Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird rückwirkend durch diejenige gültige Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.